Inhaltsverzeichnis

  1. Überblick
  2. Wenn Sie Holz-Packmittel zu entsorgen haben
  3. Übernahmebedingungen
  4. Entsorgungsmodelle


1. Überblick

Wenn Sie Inverkehrsetzer von Holzpackmitteln sind,

Den Inverkehrsetzern von Verpackungsmaterialien, die ARA Lizenzpartner sind, werden von der ARA die aus der Verpackungsverordnung entstehenden Verpflichtungen gegenüber der Behörde abgenommen.

Selbstentpflichter (Unternehmer, die ihre Verpackungen nicht beim ARA System lizenziert haben) müssen selbst dafür sorgen, daß die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen (Aufzeichnungen, Verwertungsquoten, und weitere) müssen direkt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nachgewiesen werden.

zum Anfang


2. Wenn Sie Holzpackmittel zu entsorgen haben ...

Sie können sich jederzeit bei der ARA, der ARGEV oder beim VHP Informationen holen.

Privater Bereich

  1. Kleine, lizenzierte Holzverpackungen aus dem Haushalt können Sie über die Gelbe Tonne und den Gelben Sack entsorgen.
  2. Größere, lizenzierte Holzverpackungen bringen Sie in das Altstoffsammelzentrum Ihrer Gemeinde.

Handel, Gewerbe und Industrie

  1. Kleinere Mengen von Holzpackmittel aus dem Handel bringen Sie bitte zur nächsten regionalen Übernahmestelle des ARGEV-Partners oder kontaktieren Sie Ihren Entsorger, damit er dies für Sie übernimmt (Entsorgungsmodell A, Entsorgungsmodell B).
  2. Wenn es sich um größere, laufend anfallende Mengen aus Gewerbe bzw. Industrie handelt, wenden Sie sich bitte direkt an den VHP zur Einrichtung einer Anfallstelle (Anfallstellenservice der ARGEV) bzw. zur Durchführung einer direkten Industrie- und Gewerbeentsorgung (Entsorgungsmodell C).
  3. Überprüfen Sie bitte immer, ob die Übernahmebedingungen für die Holzpackmittel erfüllt sind (bei der Abnahme erfolgt eine Qualitätskontrolle und die Überprüfung des Nachweises der Lizenzierung!.

 

zum Anfang


3. Übernahmebedingungen

Übernommen werden prinzipiell folgende lizenzierte Holzpackmittel:

Wenn sie aus naturbelassenem Holz oder aus Spanplatten bzw. Preßholz sind.

Besondere Bedingungen

Zusätzlich müssen die Holzpackmittel folgende Kriterien erfüllen, damit sie angenommen werden.

Holzpackmittel

Bedingung

Kisten und Verschläge

In Einzelteile (Boden, Seitenteile, Deckel) zerlegt

Paletten

In gestapelter Form, damit maximale Frachtausladung möglich ist

Obststeigen und Gemüsekisten

Als Schüttgut

Ausschlußkriterien

In folgenden Fällen können Holzpackmittel nicht angenommen werden.

Generell nicht angenommen werden:

zum Anfang


4. Entsorgungsmodelle

Die Entsorgung von Holzpackmitteln aus Handel, Gewerbe und Industrie wird anhand von 3 Entsorgungsmodellen (Modell A, Modell B und Modell C) nachvollziehbar gemacht.

Folgende Institutionen sind grundsätzlich - je nach Modell leicht unterschiedlich – am Entsorgungsprozeß beteiligt:

An einer Anfallstelle fällt das zu entsorgende Material an.

Gegebenenfalls übernimmt ein ARGEV-Partner dieses Material nach den Übernahmekriterien.

In manchen Fällen wird bei einem Vor-Verwerter (auch Konditionierer genannt) eine erste Aufbereitung des Materials durchgeführt.

Beim Verwerter werden die Holzpackmittel einer stofflichen oder thermischen Verwendung oder dem Einsatz im Rahmen der Kompostierung zugeführt. (siehe Verwertungsmethoden ).

Der VHP ist zuständig für die Koordination dieser Vorgänge.

zum Anfang